Samstag, 12. Oktober 2013

Könnte ein Blitzer die Leitplanke im Haltestellenbereich ersetzen?

In den Bau kommt man vielleicht nicht, aber in die Geschlossene geht es schnell, sobald jemandem deine Argumentation verrückt erscheint. Dabei muss es nur so sein, dass das, was du tust, verwirrt und dadurch wirr erscheint, so wirr, dass sich irgendeiner deiner Gegenüber bedroht fühlt. Eine Bedrohung kann dann schon ein Videomitschnitt des Geschehens sein, das du gerade wider Willen miterlebst. Rechtlosigkeit beginnt eher, als du ahnst. Ich hatte mal über Jahre lediglich Gleichzeitigkeiten dokumentiert und dadurch unerwartet Akteure auf den Plan gerufen, die sich durch die Ausschnittwahl beeinträchtigt fühlten. Je detailierte ich den Moment beschrieb, umso mehr eskalierte die Gegenwehr. Dabei beschränkte sich meine Beschreibung auf Unfallmeldungen und ihren medialen Kontext, indem ich Zufallshäufungen festhielt. Inzwischen gelingt es mir nicht mal mehr, das Sicherheitsrisiko eines wartenden Fahrgastes im stadtwärtigen Haltestellenbereich An der Obstplantage in Dresden so zu beschreiben, dass Roland Kaiser, mein Gegenüber bei der zuständigen Dresdner Straßenverkehrsbehörde das mögliche Überrollen der hinter dem Fahrgast befindlichen Leitplanke durch den motorisierten Individualverkehr mit der nachfolgenden Trinkwasserschutzgebietsbeeinträchtigung als zweitrangig und eine Überdachung des davor befindlichen Wartebereiches als vorrangig betrachtet. Fahrgast ist ihm nicht Leitplankenersatz genug angesichts der dahinterliegenden Böschung, obwohl er behauptet, dass ich die Fahrzeuggeschwindigkeit nur subjektiv als überhöht betrachte, während ich dort stehe und warte.

Gesendet: Donnerstag, 10. Oktober 2013 um 14:08 Uhr
Von: Christine Salzer
An: RKaiser@dresden.de
Betreff: Aw: Pillnitzer Landstraße

Lieber Herr Kaiser,

was spricht gegen die Einrichtung eines stationären Blitzers an der Stelle, sobald die kurz nach der Haltestelle durch Hochwasserschäden eingeengte Straße nicht mehr die Geschwindigkeit vieler Fahrzeuge drosselt?

Viele Grüße
Christine Salzer

Gesendet: Donnerstag, 10. Oktober 2013 um 13:33 Uhr
Von: RKaiser@dresden.de
An:
Betreff: Pillnitzer Landstraße
10. Oktober 2013

Sehr geehrte Frau Salzer,

Ihre E-Mail mit Wünschen zur Verkehrsraumgestaltung im Bereich Pillnitzer Landstraße/An der Obstplantage sind bei der Straßenverkehrsbehörde eingegangen.

Ihr Antrag beinhaltet sowohl die bauliche Umgestaltung als auch die Bitte um verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Pillnitzer Landstraße.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

Aufgrund der Lage im bestehenden Straßennetz der Landeshauptstadt Dresden ist die Pillnitzer Landstraße laut sächsischem Straßengesetz als Staatsstraße (S167) mit der Funktion Hauptverkehrsstraße gewidmet. Sie ist im benannten Bereich gut ausgebaut, ist gut einsehbar und besitzt neben der Fahrbahn beidseitig Gehwege. Sie erschließt die angrenzende Wohnbebauung, die Zufahrt zu den anliegenden wasserwirtschaftlichen Anlagen, Gewerbebetrieben und ist stadtteilverbindend. Die mittlere tägliche Verkehrsstärke beträgt 8300 Fahrzeuge bei äußerst geringem Fußgängerverkehr. Die Straße führt durch das Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Hosterwitz und ist in diesem Bereich beidseitig mit Stahlleitplanken ausgestattet, die im Falle eines Unfalles das Ausbrechen eines Fahrzeuges auf die Grünflächen verhindern und damit das Eindringen von trinkwasserschädigenden Substanzen verhindern sollen. Diese können nicht entfernt werden.


Wie die durch die Polizeidirektion Dresden geführten (und hierzu bis 2004 zurückverfolgten) Unfallerfassungen belegen, trat die Pillnitzer Landstraße bisher als Unfallhäufungsstelle im oben genannten Bereich auch in Bezug auf den Fußgängerverkehr nicht in Erscheinung.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet verschiedene allgemeine und besondere Verhaltenspflichten, die von allen Verkehrsteilnehmern eigenverantwortlich zu beachten sind. Ergänzende Regelungen durch Verkehrszeichen dürfen deshalb nach § 39 Abs. 1 nur dort angeordnet werden, wo dieses aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern durch eine Teilnahme am Verkehr erheblich übersteigt. Verkehrszeichen und Beschränkungen stellen damit keinen Ersatz für die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) und der besonderen Rücksichtnahme gegenüber Kindern, hilfebedürftigen und älteren Menschen (§ 3 Abs. 2a StVO), dar.

Gemäß § 3 Abs. 3 StVO ist die innerorts bei optimalen Bedingungen zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h festgeschrieben. Außerdem schreibt der § 20 der StVO vor, dass an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf.

Geschwindigkeitsbegrenzungen sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) nur anzuordnen, wenn eindeutige Indizien für das Fahren mit unangemessenen Geschwindigkeiten vorliegen oder entsprechende Unfalluntersuchungen Maßnahmen dieser Art erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit).

Bei der zuletzt am 27. September 2013 vorgenommenen Ermittlung der Verkehrsbelegung auf der Pillnitzer Landstraße wurde durch die Straßenverkehrsbehörde festgestellt, dass sich während des morgendlichen und nachmittäglichen Berufsverkehrs die Verkehrsdichte für jeweils etwa 1 bis 2 Stunden richtungsabhängig geringfügig erhöht. Es konnten keine gefährlichen Verkehrssituationen, schon gar keine Häufung derartiger Situationen beobachtet werden. Fußgängerbewegungen bzw. Querungen waren kaum zu verzeichnen. Bei mobilen Geschwindigkeitskontrollen durch die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes wurden keine gravierenden Verstöße gegen die StVO festgestellt.

Ein von Verkehrsteilnehmern auf schmalen Straßen mitunter subjektives Empfinden von unzulässig schnellem Fahren bestätigte sich nicht.

Die von Ihnen zitierte RASt ist eine Richtlinie für die Anlage (den Neubau) von Stadtstraßen. Schon im Abschnitt Geltungsbereich der RASt wird darauf verwiesen, dass bei der Anwendung der Richtlinien wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles kein starrer Maßstab anzulegen ist.
Bei der Pillnitzer Landstraße handelt es sich um eine Straße im Bestand, welche nach dem Elbehochwasser 2002 repariert wurde und derzeit nach dem Frühjahrshochwasser 2013 wieder repariert wird. Dabei können keine grundlegenden Änderungen am Bestand der Verkehrsanlage durchgeführt werden.

Fahrbahneinengungen bzw. Gehwegvorstreckungen, wie von Ihnen gewünscht, sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO § 43 und können damit von den Straßenverkehrsbehörden beim Straßenbaulastträger nur angeregt werden.

Die Straßenverkehrsbehörden brauchen allerdings nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Die Straßenverkehrsbehörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet.

Nach Urteil des BGH vom 24. März 1988, III ZR 104/87, ist die Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten.

Allein die Tatsache des subjektiven Unsicherheitsempfindens eines Verkehrseilnehmers beim Benutzen einer Straße für sich genommen löst noch keine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde zur Verkehrsregelung aus.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) hat der Straßenbaulastträger die öffentlichen Straßen nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.

Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen und solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen oder schützen kann, insbesondere wenn eine Gefahr für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist.

Es besteht für die Stadt keine Pflicht für die Errichtung von Stadtmöbilierung, wie Fahrgastunterständen oder Sitzgelegenheiten an Haltestellen des ÖPNV.

Der Einsatz mobiler oder stationärer Geschwindigkeitsüberwachungen setzt Ergebnisse der Unfallauswertung und die Erkenntnisse über sonstige Gefahrenstellen im Straßenverkehr voraus. Da eine lückenlose Verkehrsüberwachung nicht möglich ist, sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallhäufungsstellen, -linien oder -gebiete) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenstellen). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden oder bei denen es sich um besonders schutzwürdige Bereiche handelt.
Da die vorgenannten Bedingungen auf die Pillnitzer Landstraße im genannten Bereich nicht zutreffen, werden dort auch in Zukunft nur gelegentliche mobile Geschwindigkeitskontrollen stattfinden.

Eine für aufmerksame Fußgänger und Fahrzeugführer unabwendbare Gefahrenlage durch sich auf der Pillnitzer Landstraße bewegende Verkehrsteilnehmer war bislang nicht gegeben. Ein Restrisiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr kann nicht ausgeschlossen werden.

Unter Beachtung und nach Abwägung aller entscheidungsrelevanten Faktoren, wie der örtlichen und straßenbaulichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Verkehrsbelegung, der Fahrgeschwindigkeiten und der Unfalllage stellt die derzeitige Verkehrsorganisation der Straße, eine angemessene Regelung dar. Eine erhöhte Gefahrenlage, die eine weitere Einschränkung des fließenden Verkehrs rechtfertigen würde, besteht aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer nicht.

Mangels Erfordernis und rechtlicher Voraussetzung werden daher durch die Straßenverkehrsbehörde keine verkehrsrechtlichen Anordnungen getroffen.

Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass aus den dargelegten Gründen Ihren Erwartungen nicht entsprochen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Roland Kaiser
SB allgemeine Verkehrsregelung

Landeshauptstadt Dresden
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Telefon (03 51) 4 88 41 85 | Fax (03 51) 4 88 38 08 | rkaiser@dresden.de
Lingnerallee 3, 01069 Dresden | Postfach 120020, 01001 Dresden
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From: Christine Salzer
Sent: Monday, September 16, 2013 4:51 PM
To: strassenverkehrsangelegenheiten@dresden.de ; info@fgbdd.de
Subject: Haltestellenbereich An der Obstplantage

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte entfernen Sie die Leitplanke auf der Pillnitzer Landstraße im Bereich der stadtwärtigen Haltestelle An der Obstplantage und richten Sie stattdessen einen Unterstand mit Bank für wartende Fahrgäste ein.

Gegenwärtig werden dort nicht einmal die Mindestanforderungen an Fuß- und Radwegbreite gewährleistet:
Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 m. Es ist um seitliche Sicherheitsräume von mindestens 0,20 bis 0,50 m zu ergänzen (RASt, 6.1.6.1, vgl. RASt 4.7), wodurch sich ein „lichter Raum“ von 2,20 m ergibt. Das Maß von 2,20 m ist somit auch die Mindestbreite für (Seitenraum-)Gehwege.
Bitte verbreitern Sie im Haltestellenbereich Fuß- und Radweg, auch um wartende Fahrgäste zu schützen: Mit einer daraus resultierenden verkehrsberuhigenden Einengung der Straße an der Stelle ist das möglich.

Außerdem ist es wichtig, die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit im Haltestellenbereich zum Schutz der wartenden Fahrgäste für den motorisierten Individualverkehr auf der Pillnitzer Landstraße auf 30 zu senken und einen Blitzer einzurichten.

Da ich die Haltestelle demnächst mehrfach täglich nutze, beunruhigt mich der gegenwärtig riskante Zustand außerordentlich.

Herzlich
Christine Salzer

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