Samstag, 21. September 2013

Parka

Mein Problem: Im konkreten Fall handelt es sich um einen Einzelnen, der - wenn auch im Auftrag - Daten über Dritte erhebt. Da es unter anderem das Recht am eigenen Bild gibt, hätte der Dokumentierende dann zwar unter Umständen die Möglichkeit Daten zu erheben und ggf. zu speichern, aber nicht automatisch, sie zu veröffentlichen. Nicht einmal vor Gericht scheint unberechtigt erhobenes Datenmaterial, wie auch immer dieses Recht gewichtet wird, belastbar zu sein. Welche Möglichkeit zur Selbstverteidigung mittels erhobener Daten besteht dementsprechend, falls schon während der Datenerhebung dem Dokumentierenden Fremdgefährdung und Gewaltbereitschaft unterstellt wird? Faktisch gibt es langfristig nichts, was mehr Sicherheit zu erzeugen imstande ist, als Transparenz und Öffentlichkeit. Wann ist diese Transparenz aber ein höheres Gut als das Recht des Einzelnen am eigenen Bild? Wann sind Überwacher verpflichtet, erhobenes Datenmaterial autorisieren zu lassen? Wird es irgendwann soweit sein, dass zum Beispiel ein Narkoseprotokoll erst justiziabel ist, wenn es vom Narkotisierten unterzeichnet und freigegeben wurde? Und wenn, in welchem Zustand müsste er sich während der Unterzeichnung befinden? Und wie würde der tatsächliche Zustand während der Unterzeichnung, insbesondere die Freiheit des Unterzeichnenden von jeglicher Manipulation, nachgewiesen? Wo beginnt Abhängigkeit und wo hoffnungsgebende Distanz?

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