Dienstag, 27. Mai 2014

Nächste Ortsbeiratssitzung für Blasewitz: am 16.Juli um 17:30 Uhr im Ortsamt Blasewitz, Ratssaal, Naumannstraße 5, 01309 Dresden

Ortsbeiratssitze sind nicht direkt mit der Fraktionsstärke gekoppelt.

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden, § 32 Abs. 1:

Bei der Bestellung der Mitglieder des Ortsbeirates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter soll das von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen
bei der letzten regelmäßigen Stadtratswahl im Ortsamtsbereich erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden.

Die Geschäftsordnung des Stadtrates regelt in § 37 detailliert:

Besetzung

(1) Zu Beginn der Wahlperiode des Stadtrates fordert die Oberbürgermeisterin/der Ober-
bürgermeister die im Stadtrat vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wäh-
lervereinigungen auf, ihr/ihm für die Besetzung der Ortsbeiräte Vorschläge zu
unterbreiten.

(2) Unter Beachtung
- der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 1 Hauptsatzung,
- der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und
Wählvereinigungen und
- der rechnerischen Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer – bezogen auf das von den Parteien,
politischen Vereinigungen oder Wählervereinigungen in der letzten Stadtratswahl im
jeweiligen Ortsamtsbereich erzielte Wahlergebnis (§ 71 Abs. 1 S. 3 SächsGemO)
bereitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister für jeden Ortsamtsbereich einen
Stimmzettel mit den Namen der möglichen Mitglieder und ihrer namentlich zu benennenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter vor. Die Mitglieder des Stadtrates können die Aufnahme weiterer Kandidatinnen/Kandidaten auf den Stimmzettel verlangen.

(3) Sofern die Zahl der eingegangenen Vorschläge der Zahl der im Ortsbeirat zu besetzenden Sitze entspricht, wird dieser Wahlvorschlag als Ganzes zur Abstimmung gestellt
(Einigungsverfahren). Stimmt ein Mitglied des Stadtrates hinsichtlich dieses Wahlvorschlages mit „nein“ oder enthält sich, so ist das Einigungsverfahren gescheitert.

(4) Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen/Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Plätze oder ist ein Einigungsverfahren nach Absatz 3 gescheitert, so ist eine Wahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt geheim. Die Stimmabgabe erfolgt, indem die Mitglieder des Stadtrates die Kandidatinnen/Kandidaten ihrer Wahl mit einem Kreuz versehen oder in anderer Weise eindeutig kennzeichnen. Jedes Mitglied des Stadtrates hat so viele Stimmen wie Sitze im Ortsamtsbereich zu vergeben sind (Mehrnamige Mehrheitswahl).

(5) Im Falle einer Wahl nach Absatz 4 sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen), in der Reihenfolge dieser Zahlen, gewählt. Bei Stimmgleichheit hinsichtlich des letzten Sitzes oder der letzten zu vergebenden Sitze entscheidet das Los; es sei denn, dass der Stadtrat beschließt, eine Stichwahl durchzuführen.

(6) Umbesetzungen während der laufenden Wahlperiode werden vom Stadtrat nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen. Es gilt der Grundsatz, dass die Mitglieder des Ortsbeirates für die Dauer einer Wahlperiode des Stadtrates bestellt sind und nur aus wichtigem Grund durch Neubestellung eines anderen Mitgliedes abbestellt werden sollen. Scheidet ein Mitglied eines Ortsbeirates durch den Verlust des Wahlrechts gemäß § 16 Abs. 1 und 2 SächsGemO, durch Widerruf gemäß § 17 Abs. 2 SächsGemO, durch Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 SächsGemO oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Ortsbeirat aus, liegt ein solcher Grund vor. Anträge auf Umbesetzung eines gesamten Ortsbeirates oder die Auswechslung einzelner Mitglieder eines Ortsbeirates bedürfen eines außerordentlichen sachlichen Grundes. Außerordentliche sachliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sich die Festlegung in der Hauptsatzung hinsichtlich der Mitgliederzahl eines Ortsbeirates ändert oder der Stadtrat einen darzulegenden Anlass für die Annahme hat, dass die Interessen der Stadt und der Bürgerinnen/Bürger des Stadtbezirkes durch die in den Ortsbeirat gewählten Personen nicht vertreten werden.

(7) Umbesetzungsanträge sind immer isoliert und nicht als Ergänzungsantrag zu einem anderen Umbesetzungsantrag einzureichen. Da für die Neubestellung des gesamten Ortsbeirates während der laufenden Periode ein sachlicher Grund vorhanden sein muss, kommt es bei Fehlen dieses Grundes immer zu einzelnen Wahlvorgängen, nie zur Wahl des gesamten Ortsbeirates.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Bestellung der Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit
der Maßgabe, dass die Kandidatinnen/Kandidaten stets paarweise (Mitglied, Stellvertreterin/Stellvertreter) vorzuschlagen sowie zur Wahl zu stellen sind. Satz 1 gilt nicht für die Auswechselung einzelner Mitglieder nach Absatz 6.

Gelesen:
Also: die Besetzung der Ortsbeiräte hat nichts mit Fraktionsstärke, sondern mit Stärke der jeweiligen Partei im jeweiligen Ortsamtsbezirk zu tun, nicht einmal das Vorschlagsrecht steht nur den Fraktionen zu, sondern den Parteien etc. Rein rechnerisch ergibt sich damit z.B. bei 15 Mitgliedern im Ortsbeirat Neustadt und 6,6 % Stimmanteil der Piraten im OA Neustadt (wobei allerdings unklar ist, ob die Wahlkreisgrenzen mit den Ortsamtsgrenzen übereinstimmen) ein Ortsbeirat der Piraten im OA Neustadt.

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Ortsbeiräte werden vom Stadtrat nach einem Parteien- und Listenproporz gewählt, der sich an den Wahlergebnissen bei der Stadtratswahl in den jeweiligen Ortsamtsbereichen orientiert. Die Ortsbeiräte (als Person) müssen ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Ortsamtsbereich haben.

OBR wird mit 140 Euro/Monat vergütet. Man muss im Ortsamtsbereich wohnen.

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