Sonntag, 21. April 2013

Dokumentationspflicht in der Zwangspsychiatrie

Es ist ganz großes Kino. Leben eben. Jeder bringt seinen eigenen Film mit. Mancher fühlt sich dabei nur als Kartenabreißer am Eingang. Umso wichtiger ist es, letztendlich zu begreifen, welcher Film grad läuft. Daraus ergibt sich auch für einen der größten Kostenfaktoren im deutschen Gesundheitswesen eine ...

... Dokumentationspflicht zur
- Qualitätssicherung und
- Vermeidung von Willkür in der Behandlung innerhalb von Rettungskette und Biografie
- bei gleichzeitiger Dämpfung der Kostenexplosion in der Behandlung.

Neben der bislang zumindest in Sachsen offensichtlich noch nicht üblichen Dokumentation zum Unterbringungsstatus psychiatrischer Patienten während des Sterbens ist ein standardisiertes medizinisches Punkteschema zur Dokumentation des Behandlungsbeginns zu fordern, das eindeutige Kriterien zur Annahme der
- Eigen- oder Fremdgefährdung,
- Nichtaufschiebbarkeit von Behandlung und
- Einwilligungsunfähigkeit
festhält.

Außerdem muss schon zu Behandlungsbeginn standardisiert und dadurch ebenfalls bundesweit eindeutig maschinell auswertbar dokumentiert werden
- wie gewährleistet wird, dass durch die Zwangsbehandlung eine Heilung erzielt wird,
- ob die Heilung des Patienten mit der Zwangsbehandlung garantiert werden kann und
- auf welche Weise erhebliche Nebenwirkungen ausgeschlossen werden.
Sämtliche Unterlagen hierfür sind sofort zu erstellen, dem Patienten sofort im Original zu übergeben und vom Behandler aufgrund ihrer biografischen Relevanz statt bisher zehn Jahren nunmehr bis zum Tod des Patienten in rechtskräftiger Form zu archivieren.

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